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Folgenabschätzung · Art. 22 DSG · Rechtsversion {version}

Datenschutz-Folgenabschätzung

Die Folgenabschätzung ist zwingend, wenn die geplante Bearbeitung «voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Persönlichkeit oder die Grundrechte der betroffenen Person führen» kann. Dieses Werkzeug klärt, ob das bei Ihnen zutrifft, und führt Sie durch die Abfassung in genau der Struktur, die Art. 22 Abs. 3 vorschreibt. Alles bleibt in Ihrem Browser.

Dies ist keine FRIA. Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 der KI-Verordnung betrifft nur Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Kreditscoring oder Lebens- und Krankenversicherungstarifierung. Ein gewöhnliches privates KMU untersteht ihr nicht; falls doch, sagt es Ihnen der Klassifikator: prüfen Sie Ihren Anwendungsfall.

1. Birgt Ihre Bearbeitung ein hohes Risiko?

Art. 22 Abs. 2 nennt vier offene Kriterien — Art, Umfang, Umstände und Zweck — und benennt anschliessend zwei Fälle, in denen das Risiko «insbesondere» besteht. Diese beiden entscheiden für sich allein; die übrigen legen es nahe.

1. Birgt Ihre Bearbeitung ein hohes Risiko?

2. Sind Sie befreit?

Es bestehen zwei Entlastungen, und sie sind kaum bekannt. Sie senken das Risiko nicht: Sie befreien von der Pflicht zur Abschätzung.

2. Sind Sie befreit?

Ergebnis

Nichts deutet auf ein hohes Risiko hin

Aufgrund Ihrer Angaben wurde kein Faktor festgestellt. Das ist keine Entlastung: Die Beurteilung bleibt Ihre, und sie ist neu vorzunehmen, sobald sich Zweck, Umfang oder Umstände der Bearbeitung ändern.

Struktur vorgegeben durch Art. 22 Abs. 3 DSG. Rechtsversion 2026-08-27. Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.