Referenzrahmen v1 · Rechtsversion 2026-08-27
Methodik & Regulierungsrahmen
Der KarmaScore ist ein linear gewichtetes Modell, gewählt wegen seiner exakten Erklärbarkeit: Jeder Punkt des Gesamtscores lässt sich einem bestimmten Indikator zuordnen, und die Summe der 24 Beiträge ergibt wieder den Score. Keine Blackbox: Das wird bei jeder Änderung der Berechnungslogik durch einen reproduzierbaren Selbsttest überprüft.
Formel (Version Alpha)
Wert(Indikator) = Antwort ÷ 4 × 100 · Score(Dimension) = Mittelwert ihrer 6 Indikatoren · Gesamtscore = Σ Branchengewicht × Score(Dimension)
Schwelle des Labels «Swiss Ethical AI Inside»: 70/100. Eine nach Art. 5 der KI-Verordnung verbotene Praktik blockiert das Label unabhängig vom Score.
Der Geltungsbereich: was der Referenzrahmen abdeckt und was er bewusst auslässt
Kein Referenzrahmen deckt das gesamte Recht ab, und die gegenteilige Behauptung wäre der erste Grund, ihm zu misstrauen. Was ein ernsthafter Referenzrahmen leistet, ist: seinen Geltungsbereich abzustecken und innerhalb davon vollständig zu sein. Hier ist unserer, so geschrieben, dass das Fehlen eines Erlasses als Entscheidung lesbar wird und nicht als Versehen.
Im Geltungsbereich
- Das Recht, das ein Schweizer KMU trifft, weil es KI-Systeme oder digitale Werkzeuge einsetzt, samt der Datenbearbeitung, die dieser Einsatz mit sich bringt.
- Die Pflichten des Betreibers, also desjenigen, der ein System unter eigener Verantwortung verwendet: Das ist die Lage nahezu aller KMU.
- Zuerst das Schweizer Recht, danach das europäische, soweit eine Verbindung zum Unionsmarkt es anwendbar macht.
- Anerkannte gute Praxis dort, wo keine Pflicht besteht, als solche gekennzeichnet: Das gilt heute für den grössten Teil der Dimension Umwelt. Zwei Ausnahmen zwingenden Rechts, als solche ausgewiesen: das Lebensende der Geräte (VREG) und die Energieeffizienz des Materials, auch des für den Eigengebrauch erworbenen (EnEV).
Bewusst ausserhalb des Geltungsbereichs
- Das allgemeine Unternehmensrecht: Steuern, Gesellschaftsrecht, Miete, Handelsverträge. Es kommt hier nur zum Tragen, wenn der Einsatz von KI es verändert.
- Die Pflichten des Anbieters eines Hochrisiko-KI-Systems (Art. 8 bis 25 KI-Verordnung). Nahezu kein Schweizer KMU nimmt diese Rolle ein, und ihre Aufnahme würde die Fragen verwässern, die es wirklich betreffen.
- Regime, die durch einen Schwellenwert grossen Unternehmen vorbehalten sind, darunter die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Ein KMU mit zwanzig Mitarbeitenden untersteht ihnen nicht: ein Hinweis darauf wäre ein Fehlalarm.
- Die technische Qualität und die Leistung der eingesetzten Modelle. Der Referenzrahmen bewertet Ihre Praxis, nicht Ihre Werkzeuge.
Und es ist kein Audit. Ein zwanzigminütiger Selbstauskunftsfragebogen verortet einen Reifegrad, er bescheinigt keine Konformität. Ein hoher Score ist keine Rechtsgarantie, und ein kritisches Signal ist keine Feststellung eines Verstosses: Es ist eine möglicherweise nicht abgedeckte Pflicht, die mit einer Juristin oder einem Juristen zu prüfen ist.
Was noch fehlt, und was wir nicht verschweigen: Die Gewichtungen variieren bereits nach Branchenfamilie, die angezeigten Rechtsgrundlagen dagegen sind für alle dieselben. Weder die regulierte Branche (Finanzsektor, Gesundheitswesen, öffentliche Auftragsarbeit) noch die Tatsachen, die ein besonderes Regime auslösen (Verbindung zur EU, Verkauf eines Softwareprodukts), lassen sie bislang variieren. Beide Ebenen sind in Arbeit; ihr Fehlen steht hier geschrieben statt verschwiegen zu werden.
Kritische Signale: was der Mittelwert nie ausgleicht
Ein additives Modell kann ein schweres Versäumnis hinter einem guten Gesamtscore verbergen. Der KarmaScore beantwortet diese bekannte Grenze mit nicht ausgleichbaren Signalen: 8 Indikatoren, die an eine gesetzliche Pflicht anknüpfen, werden, wenn sie auf Stufe 0 bleiben, neben dem Score ausgewiesen, am Bildschirm, in der heruntergeladenen Zusammenfassung und im per E-Mail versandten Bericht. Die Formulierung bleibt juristisch vorsichtig: Wir weisen auf eine möglicherweise nicht abgedeckte Pflicht hin, wir behaupten nie einen Verstoss.
- Information der betroffenen PersonenDSG Art. 19–21 · KI-VO Art. 50
- Rechte der betroffenen PersonenDSG Art. 25 · DSG Art. 25 al. 2 let. f · DSG Art. 32 · DSGVO Art. 15–22
- Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA)OR Art. 328b · DSG Art. 22–23 · DSGVO Art. 35
- Anwendbarkeit und Einstufung nach der KI-VerordnungKI-VO Art. 2 · KI-VO Art. 50 · KI-VO Art. 6, 26 (ab dem 2. Dezember 2027) · Übereink. Europarat Rahmenübereinkommen KI
- IT-GrundsicherheitDSG Art. 8 · DSG Art. 24 · DSV Art. 15 al. 4 · DSGVO Art. 32
- Menschliche AufsichtArGV 3 Art. 26 · KI-VO Art. 14, 26(2) (ab dem 2. Dezember 2027) · DSG Art. 21
- Kontrolle über KI-AnbieterURG Art. 2, 10 · DSG Art. 9, 16 · KI-VO Art. 25 (ab dem 2. Dezember 2027)
- BeschwerdewegeKI-VO Art. 86 · KI-VO Art. 26(11) (ab dem 2. Dezember 2027) · DSG Art. 21 al. 2 · Rechtsprechung EuGH C-634/21 «SCHUFA»
Branchengewichtungen
Die vier Dimensionen werden nach Branchenfamilie gewichtet: Keine Achse überschreitet 40 % (Obergrenze gegen Überrepräsentation). Die Gewichte der Version 1 beruhen auf Fachurteil und werden anhand der Pilotdaten neu kalibriert.
| Familie | T | C | E | S |
|---|---|---|---|---|
| Industrie & Energie | 25% | 25% | 30% | 20% |
| Dienstleistungen & Finanzen | 25% | 35% | 15% | 25% |
| Digital & KI | 35% | 30% | 15% | 20% |
| Anderer Sektor | 30% | 30% | 20% | 20% |
Warum diese Gewichtungen, Profil für Profil
Ausgangspunkt ist ein ausgewogenes Profil (T 30 · C 30 · E 20 · S 20). Jede Branchenfamilie verstärkt die Achse, auf der ihre tatsächliche Wirkung am grössten ist, ohne je die Obergrenze von 40 % zu überschreiten: Ein Score darf nie von einer einzigen Dimension beherrscht werden.
- Industrie & Energie E erhöht (30 %): Der Fussabdruck dieser KMU entsteht zuerst über Energie, Maschinen und Hardware; dort wiegen ihre digitalen Entscheidungen am schwersten. C auf 25 % gesenkt: Ihre KI-Nutzungen bearbeiten im Alltag im Schnitt weniger Personendaten als Dienstleistungsbetriebe (industrielle Prozesse statt Kundendossiers); Compliance bleibt wesentlich, die relative Exposition ist geringer.
- Dienstleistungen & Finanzen C erhöht (35 %, nahe der Obergrenze): Personen- und Finanzdaten sind der Rohstoff des Geschäfts, die Branche ist am dichtesten reguliert (DSG, DSGVO, Berufsgeheimnis), und Anhang III der KI-Verordnung zielt zuerst auf sie (Kredit an Personen, Lebens- und Krankenversicherung, HR). S angehoben (25 %): KI-gestützte Entscheidungen betreffen dort unmittelbar Menschen. E gesenkt (15 %): im Wesentlichen tertiärer Fussabdruck, ohne schwere physische Prozesse.
- Digital & KI T erhöht (35 %): Diese Unternehmen bauen oder integrieren die Systeme; Sicherheit, Erklärbarkeit, Aufsicht und Vorfallbewältigung sind der Kern ihrer Verantwortung, und Art. 25 der KI-Verordnung kann sie zu Anbietern machen. C bleibt aus demselben Grund hoch (30 %). E bei 15 %: Der Fussabdruck der Cloud ist real, bei gleicher Grösse aber geringer als jener der physischen Industrie.
- Anderer Sektor Basisprofil ohne Branchenannahme: T und C zu gleichen Teilen (technische Beherrschung und Compliance sind die beiden universellen Sockel), E und S bei 20 %. Es ist der Ausgangspunkt, von dem die drei anderen Profile Akzentuierungen sind.
Sie bestreiten ein Gewicht? Das ist vorgesehen und erwünscht: Schreiben Sie an contact@ai-karma.ch mit Ihrem Argument. Begründete Einwände fliessen in eine datierte Fassung der Methodik ein und werden im Changelog vermerkt. Die Gewichte der Version 1 werden zudem anhand der realen Daten der Pilotunternehmen neu kalibriert: Das ist eine öffentliche Zusage, keine Absichtserklärung.
Regulatorischer Fristenplan
Revision vom 26. August 2026: Ergänzung der schweizerischen Rechtsgrundlagen ausserhalb des DSG, nämlich Art. 328b OR (Daten von Arbeitnehmenden und Bewerbenden), Art. 26 ArGV 3 (Überwachung am Arbeitsplatz), Art. 3 GlG und Art. 8 BV (Nichtdiskriminierung bei der Anstellung), Art. 3 UWG (irreführende Angabe) und URG (Rechte an generativen Ausgaben). Stand der KI-Verordnung unverändert. Der Zeitplan wurde nach dem Inkrafttreten des «Digital Omnibus KI» festgelegt: Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt der EU am 24. Juli 2026, in Kraft seit dem 27. Juli 2026. Die Kommission hat ihre definitiven Leitlinien zu Art. 50 am 20. Juli 2026 veröffentlicht; der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte wurde von der Kommission und vom KI-Ausschuss als angemessen beurteilt und zählte Ende Juli 2026 rund 190 unterzeichnende Organisationen. Am 31. Juli 2026 hat die Kommission den Beginn der Anwendung der Transparenzpflichten auf den 2. August bestätigt. Nächste zu beobachtende Meilensteine: Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung am 2. Dezember 2026, Vorentwurf eines Schweizer KI-Gesetzes bis Ende 2026 erwartet, Inkrafttreten des Rahmenübereinkommens des Europarats über KI.
- 2.2.2025In KraftEU
KI-Verordnung — verbotene Praktiken und KI-Kompetenz
Art. 5 (Manipulation, Ausnutzung von Schutzbedürftigkeit, Social Scoring, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in der Bildung usw.) und Art. 4 (KI-Kompetenz, durch den Omnibus zu einer Bemühenspflicht gelockert). Sanktionen bis zu 35 Mio. EUR oder 7 % des weltweiten Umsatzes für verbotene Praktiken.
- 2.8.2025In KraftEU
KI-Verordnung — KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) und Governance
Pflichten der Anbieter von GPAI (Kap. V), Einrichtung der Behörden und der nationalen Sanktionsregelung.
- 2.8.2026In KraftEU
KI-Verordnung — Transparenz (Art. 50)
Information der Personen, die mit einem Chatbot interagieren, Kennzeichnung generierter Inhalte, Kennzeichnung von Deepfakes, Information bei Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung. Gilt für Anbieter und Betreiber, auch schweizerische, sobald die Ausgabe in der EU genutzt wird. Sanktionen bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Umsatzes (Art. 99(4)). Anwendbar seit dem 2. August 2026. Nuance: Die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50(2)) generativer Systeme, die VOR dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, hat eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026; die Pflichten zu Chatbots und Deepfakes gelten dagegen seit dem 2. August. Anwendungshinweise: definitive Leitlinien der Kommission zu Art. 50 (20. Juli 2026) und Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte, offen für Anbieter wie für Betreiber nach Art. 50(2), (4) und (5), unabhängig vom Sitz (rund 190 unterzeichnende Organisationen Ende Juli 2026). Für ein KMU ist die Sanktionsobergrenze zusammen mit Art. 99(6) zu lesen: Es gilt der NIEDRIGERE der beiden Beträge, und der Omnibus hat diese Regelung auf kleine mittelständische Unternehmen ausgedehnt und den Weg zu Verwarnungen und nicht finanziellen Massnahmen geöffnet.
- 2.12.2026BevorstehendEU
KI-Verordnung — neue Verbote und Ende der Kennzeichnungsfrist
Neue Verbote nach Art. 5 (Generatoren nicht einvernehmlicher intimer Bilder, CSAM); Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50(2)) generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden.
- 31.12.2026BevorstehendSchweiz
Schweiz — Vorentwurf eines KI-Gesetzes erwartet
Umsetzung des Rahmenübereinkommens des Europarats über KI (im März 2025 unterzeichnet): Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung, Aufsicht. Vernehmlassung bis Ende 2026 erwartet; erste Gesetzesänderungen frühestens 2027. Sektorieller Ansatz, kein Querschnittsgesetz.
- 2.12.2027BevorstehendEU
KI-Verordnung — Pflichten für hohes Risiko nach Anhang III (durch den Omnibus VERSCHOBEN)
Eigenständige Systeme der Bereiche von Anhang III (Rekrutierung und HR, Kredit, Tarifierung in der Lebens- und Krankenversicherung, Bildung, Biometrie, wesentliche Dienstleistungen usw.): vollständige Pflichten der Anbieter und der Betreiber (Art. 26: kompetente menschliche Aufsicht, Kontrolle der Eingabedaten, Protokolle mindestens 6 Monate, Information der Arbeitnehmenden und der betroffenen Personen usw.). Ursprüngliches Datum vom 2. August 2026 um 16 Monate verschoben.
- 2.8.2028BevorstehendEU
KI-Verordnung — hohes Risiko nach Anhang I (KI in regulierten Produkten)
Maschinen, Medizinprodukte, Spielzeug usw., die KI enthalten und den sektoriellen Produktvorschriften unterliegen.
Ob die KI-Verordnung auf Ihr Unternehmen anwendbar ist, hängt von Ihrer Verbindung zum EU-Markt ab: prüfen Sie das Anwendungsfall für Anwendungsfall.
Die 24 Indikatoren und ihre Rechtsgrundlagen
Jeder Indikator ist mit den Texten verknüpft, die ihn begründen: Orientierungspunkte, keine Rechtsberatung. Die Dimension E bleibt im Wesentlichen freiwillig: Kein Gesetz verpflichtet ein Schweizer KMU, seinen digitalen Fussabdruck zu messen oder zu senken. Zwei echte Pflichten bilden die Ausnahme, und die Tabelle führt sie auf: die Rückgabe und Entsorgung der Geräte am Lebensende (VREG) und die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die auch für das für den Eigengebrauch erworbene Material gelten (EnEV Art. 4 Abs. 2).
T · Technologie
| Indikator | Rechtliche Orientierungspunkte | ISO/IEC 42001 |
|---|---|---|
| Inventar der KI- und Digitalsysteme | KI-VO Art. 26 (ab dem 2. Dezember 2027) · Gute Praxis ISO/IEC 42001seine Systeme zu kennen ist die Voraussetzung der Betreiberpflichten · Inventar der KI-Systeme | A.4 — Ressourcen für KI-Systeme |
| Erklärbarkeit automatisierter Entscheidungen | DSG Art. 25 al. 2 let. f · KI-VO Art. 13, 26 (ab dem 2. Dezember 2027) · DSG Art. 21 · Rechtsprechung EuGH C-634/21 «SCHUFA»Recht auf Auskunft über «die Logik, auf der die Entscheidung beruht»: das einzige Recht auf Erklärung, das heute in der Schweiz gilt, ohne Bedingung eines EU-Bezugs · Betriebsanleitung und Verständnis des Systems · automatisierte Einzelentscheidung: Information und Stellungnahme der Person · wenn die DSGVO gilt: Ein von einem Dritten verwendeter Score ist bereits eine automatisierte Entscheidung; seine Logik muss verständlich erklärt werden (C-203/22) | A.8 — Information interessierter Parteien |
| IT-Grundsicherheit | DSG Art. 8 · DSG Art. 24 · DSV Art. 15 al. 4 · DSGVO Art. 32dem Risiko angemessene Sicherheit; die Verletzung der Mindestanforderungen wird strafrechtlich mit bis zu 250 000 CHF gegen die verantwortliche natürliche Person sanktioniert (Art. 61) · Meldung von Verletzungen an den EDÖB «so rasch als möglich» bei hohem Risiko · ALLE Verletzungen dokumentieren, auch die nicht gemeldeten, und die Dokumentation zwei Jahre aufbewahren · wenn die DSGVO gilt | §6 — Planung (mit ISO/IEC 27001) |
| Datengovernance | OR Art. 328b · DSG Art. 6, 8 · KI-VO Art. 26(4) (ab dem 2. Dezember 2027)Daten von Arbeitnehmenden und Bewerbenden: nur die Eignung für das Arbeitsverhältnis oder was zur Vertragsdurchführung erforderlich ist · Richtigkeit und Sicherheit · Kontrolle der Eingabedaten (Betreiber mit hohem Risiko) | A.7 — Daten für KI-Systeme |
| Menschliche Aufsicht | ArGV 3 Art. 26 · KI-VO Art. 14, 26(2) (ab dem 2. Dezember 2027) · DSG Art. 21Verbot von Systemen, die dazu BESTIMMT sind, das Verhalten der Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz zu überwachen; Überwachung aus anderen Gründen bleibt möglich, wenn sie verhältnismässig ist · menschliche Aufsicht durch kompetente Personen · Recht auf ein Eingreifen eines Menschen | A.9 — verantwortungsvolle Nutzung |
| Kontrolle über KI-Anbieter | URG Art. 2, 10 · DSG Art. 9, 16 · KI-VO Art. 25 (ab dem 2. Dezember 2027)generative Nutzungen: in den Bedingungen des Anbieters prüfen, wem die Rechte an den Ausgaben und am Eingegebenen zustehen · Auftragsbearbeitung und Bekanntgabe von Daten ins Ausland · wer ein KI-System umetikettiert oder wesentlich verändert, wird zum Anbieter | A.10 — Beziehungen zu Dritten |
C · Compliance
| Indikator | Rechtliche Orientierungspunkte | ISO/IEC 42001 |
|---|---|---|
| Verzeichnis der Bearbeitungstätigkeiten | DSG Art. 12 al. 5 · DSV Art. 24 · DSGVO Art. 30Ausnahme unter 250 Mitarbeitenden, ausser bei Bearbeitungen mit hohem Risiko · präzisiert die Ausnahme: weniger als 250 Mitarbeitende UND geringes Risiko einer Persönlichkeitsverletzung · deutlich engere Ausnahme, wenn die DSGVO gilt | §7.5 — dokumentierte Informationen |
| Information der betroffenen Personen | DSG Art. 19–21 · KI-VO Art. 50Hinweis auf KI-Interaktionen — seit dem 2. August 2026 | A.8 — Information interessierter Parteien |
| Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) | OR Art. 328b · DSG Art. 22–23 · DSGVO Art. 35im HR-Kontext beurteilt sich die Rechtmässigkeit der Bearbeitung zuerst hier, vor der Folgenabschätzung · Folgenabschätzung bei hohem Risiko; Konsultation des EDÖB · wenn die DSGVO gilt | A.5 — Folgenabschätzungen |
| Anwendbarkeit und Einstufung nach der KI-Verordnung | KI-VO Art. 2 · KI-VO Art. 50 · KI-VO Art. 6, 26 (ab dem 2. Dezember 2027) · Übereink. Europarat Rahmenübereinkommen KIräumlicher Geltungsbereich: ohne Bezug zum Unionsmarkt findet die Verordnung keine Anwendung · Transparenz: Chatbots, erzeugte Inhalte, Deepfakes · Einstufung als hochriskant und Pflichten des Betreibers · künftige Grundlage des Schweizer Rechts (Vorentwurf Ende 2026) | §4 — Kontext · A.2 — KI-Politik |
| Rechte der betroffenen Personen | DSG Art. 25 · DSG Art. 25 al. 2 let. f · DSG Art. 32 · DSGVO Art. 15–22Auskunftsrecht; übliche Frist von 30 Tagen · die Auskunft muss das Bestehen einer automatisierten Einzelentscheidung und die Logik nennen, auf der sie beruht · Berichtigung, Löschung und weitere Ansprüche · wenn die DSGVO gilt | A.8 — Information interessierter Parteien |
| Schulung der Mitarbeitenden | KI-VO Art. 4 · DSG Art. 8KI-Kompetenz — Bemühenspflicht seit Feb. 2025 · organisatorische Massnahmen | §7.2 — Kompetenz |
E · Umwelt
| Indikator | Rechtliche Orientierungspunkte | ISO/IEC 42001 |
|---|---|---|
| Hosting mit geringem Fussabdruck | Gute Praxis digitale Genügsamkeit | — |
| Messung des digitalen Fussabdrucks | Gute Praxis digitale Klimabilanzkeine direkte Pflicht für ein KMU; zunehmend von grossen Auftraggebern verlangt, die dem Klimabericht unterstehen | — |
| Lebenszyklus der Hardware | VREG Art. 5 · VREG Art. 9 al. 3 · VREG Art. 8 · Gute Praxis IT-KreislaufwirtschaftPflicht, jedes Gerät, dessen man sich entledigt, einem Händler, einem Hersteller oder einem Entsorgungsunternehmen zurückzugeben; die Rücknahme ist unentgeltlich (Art. 6) · was nicht zurückgegeben werden kann, ist auf Kosten des Inhabers nach den Anforderungen von Art. 10 zu entsorgen · übergebene Datenträger bleiben dem DSG unterstellt: Das Lebensende der Geräte ist auch eine Frage des Datenschutzes | — |
| Digitale Suffizienz | Gute Praxis digitale Genügsamkeit | — |
| Verantwortungsvolle IT-Beschaffung | EnEV Art. 4 al. 2 · Gute Praxis verantwortungsvolle Beschaffungdie Mindestanforderungen an die Effizienz gelten auch für Geräte, die «für den Eigengebrauch im gewerblichen Umfeld» erworben werden: Das KMU, das sein Material selbst einführt, entgeht ihnen nicht | — |
| Reduktionsziele | Gute Praxis verfolgte Klimazielenationaler Rahmen: Netto-Null-Ziel 2050 (Klima- und Innovationsgesetz); keine Pflicht zu einem bezifferten Ziel für ein KMU | — |
S · Gesellschaft
| Indikator | Rechtliche Orientierungspunkte | ISO/IEC 42001 |
|---|---|---|
| Digitale Barrierefreiheit | Gute Praxis WCAG 2.1 AAin bestimmten EU-Sektoren obligatorisch (European Accessibility Act) | A.9 — verantwortungsvolle Nutzung |
| Vermeidung von Verzerrungen (Bias) | KI-VO Art. 10, 26 (ab dem 2. Dezember 2027) · GlG Art. 3 · BV Art. 8 · Übereink. Europarat NichtdiskriminierungDaten-Governance und Aufsicht (hohes Risiko) · Verbot der Diskriminierung bei der Anstellung, namentlich aufgrund des Geschlechts — gilt für die automatisierte Vorauswahl von Bewerbungen · Gleichheit und Diskriminierungsverbot | A.5 / A.7 — Folgen und Daten (Verzerrungen) |
| Transparenz über den KI-Einsatz | KI-VO Art. 50 · UWG Art. 3 al. 1 let. b · DSG Art. 19Chatbots, generierte Inhalte, Deepfakes — seit dem 2. August 2026 · Schweizer Recht: den Eindruck eines menschlichen Gegenübers zu erwecken oder eine KI unzutreffend anzupreisen, ist eine irreführende Angabe · Transparenz der Bearbeitungen | A.8 — Information interessierter Parteien |
| Auswirkungen auf Beschäftigung und Kompetenzen | OR Art. 328b · ArGV 3 Art. 26 · KI-VO Art. 26(7) (ab dem 2. Dezember 2027) · KI-VO Art. 4Grenze der Bearbeitung von Daten der Arbeitnehmenden und Bewerbenden · Systeme zur Überwachung des Verhaltens am Arbeitsplatz · vorgängige Information der Arbeitnehmenden und ihrer Vertretung (hohes Risiko) · KI-Kompetenz des Personals | §7.2 — Kompetenz · A.3 — Rollen |
| Inklusion und Diversität | Übereink. Europarat Gleichstellung und Nichtdiskriminierung | A.5 — Folgenabschätzungen |
| Beschwerdewege | KI-VO Art. 86 · KI-VO Art. 26(11) (ab dem 2. Dezember 2027) · DSG Art. 21 al. 2 · Rechtsprechung EuGH C-634/21 «SCHUFA»Recht auf Erklärung einer Einzelentscheidung, die auf einem System des Anhangs III beruht · Information der Personen, über die mithilfe des Systems entschieden wird · Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen und eine menschliche Überprüfung zu verlangen · wenn die DSGVO gilt: Das Scoring selbst kann die Entscheidung darstellen | A.8 / A.9 — Information und verantwortungsvolle Nutzung |
Eingestandene Grenzen der Version Alpha
- Synthetischer Benchmark Das Panel von 30 KMU ist fiktiv, mit festen und dokumentierten Werten; es wird durch die realen Daten der Pilotunternehmen ersetzt.
- Selbstdeklaration Der Score spiegelt die gegebenen Antworten. Die Stufe «Auditiert» des Labels (Prüfung der Aufrichtigkeit durch Dritte) ist in der Governance des Labels beschrieben.
- Gewichte der Version 1 durch Fachurteil festgelegt noch nicht auf Daten kalibriert: Die lineare Struktur macht diese künftige Kalibrierung transparent und überprüfbar.
- Rechtliche Orientierungspunkte, keine Rechtsberatung Rechtsversion 2026-08-27, bei jedem Meilenstein aktualisiert (Ende der Übergangsfrist für die maschinenlesbare Kennzeichnung am 2. Dezember 2026, Schweizer Vorentwurf Ende 2026, Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats).
Die vollständigen Einzelheiten (wissenschaftliche Begründung, Invarianten des Selbsttests, Governance der Gewichte und des Labels) sind in Dokumenten festgehalten, die mit dem Code versioniert sind (METHODOLOGY.md, LABEL_GOVERNANCE.md) und bislang nicht öffentlich sind: Diese Seite gibt das Wesentliche daraus wieder.