AI-Karma

Art. 50 KI-Verordnung · anwendbar seit dem 2. August 2026

Transparenz-Paket KI

Seit dem 2. August 2026 muss jedes Unternehmen, dessen Chatbots, generierte Inhalte oder Deepfakes den EU-Markt berühren, die betroffenen Personen darauf hinweisen, dass sie mit einer KI interagieren oder dass ein Inhalt durch KI erzeugt wurde (Art. 50 der KI-Verordnung; das Anwendungsdatum bleibt nach der Revision «Digital Omnibus» bestehen). Erzeugen Sie hier Ihre Hinweise zum Einfügen, in den Sprachen Ihrer Kundschaft, und lassen Sie sie von Ihrer Rechtsberatung prüfen: Dies ist keine Rechtsberatung. Mögliche Sanktionen: bis zu 15 Mio. EUR oder 3 % des weltweiten Umsatzes (Art. 99(4)). Einzige Nuance des Omnibus: Die maschinenlesbare Kennzeichnung von Inhalten (Art. 50(2)) für Systeme, die vor dem 2. August in Verkehr gebracht wurden, hat eine Übergangsfrist bis zum 2. Dezember 2026.

Sprachen
Ihre KI-Berührungspunkte mit der Öffentlichkeit

Chatbot / dialogfähiger Assistent

Zu Beginn des Gesprächs anzuzeigen (Chatbot-Fenster), sichtbar vor dem ersten Austausch.

Grundlage: KI-Verordnung Art. 50(1) · Frist 2. August 2026

Deutsch

Sie kommunizieren mit einem KI-basierten virtuellen Assistenten von unser Unternehmen. Die Antworten werden automatisch erstellt und können Fehler enthalten. Um mit einer Person zu sprechen, schreiben Sie jederzeit «Berater».

Durch KI erzeugte Inhalte (veröffentlichte Texte, Bilder, Audio, Video)

Auf dem veröffentlichten Inhalt oder in unmittelbarer Nähe anzubringen (Bildlegende, Fussnote, Metadaten). Bei einem veröffentlichten Informationstext: Hinweis obligatorisch, ausser bei menschlicher Überprüfung mit übernommener redaktioneller Verantwortung.

Grundlage: KI-Verordnung Art. 50(2) und 50(4) · Frist 2. August 2026 (frühere generative Systeme: maschinenlesbare Kennzeichnung spätestens am 2. Dezember 2026)

Deutsch

Dieser Inhalt wurde mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt oder unterstützt und unter der Verantwortung von unser Unternehmen veröffentlicht.

Über die Hinweise hinaus: die Checkliste zum 2. August

  • Die KI-Berührungspunkte mit der Öffentlichkeit inventarisieren (Chatbot, veröffentlichte Inhalte, Kampagnen); das Verzeichnis der KI-Systeme dient als Grundlage. (Art. 50 + Art. 26)
  • Bei Ihren Anbietern generativer Werkzeuge prüfen, ob die maschinenlesbare Kennzeichnung der Inhalte aktiviert ist (Pflicht des Anbieters, aber Ihr Ruf hängt davon ab). (Art. 50(2))
  • Die menschliche Überprüfung veröffentlichter Informationstexte dokumentieren, wenn Sie die Ausnahme vom Hinweis wählen (übernommene redaktionelle Verantwortung). (Art. 50(4))
  • Die Personen schulen, die Inhalte veröffentlichen (bringt zugleich Ihre Pflicht zur KI-Kompetenz voran). (Art. 4)
  • Den Hinweis auf den KI-Einsatz in Ihre Datenschutzerklärung aufnehmen (Transparenz nach DSG, in der Schweiz unabhängig von der KI-Verordnung anwendbar). (DSG Art. 19)

Rechtsversion 2026-08-27. Die erzeugten Texte sind Muster für die Information der Personen im Sinne von Art. 50 KI-Verordnung und Art. 19 DSG: Passen Sie sie an Ihren Kontext an und lassen Sie sie vor der Veröffentlichung prüfen.