Ratgeber · 10.7.2026 · aktualisiert am 2.8.2026 · 6 Min.
Chatbots und KI-Inhalte: was seit dem 2. August 2026 Pflicht ist
Artikel 50 der KI-Verordnung in klarer Sprache: wer betroffen ist, die vier Fälle (Chatbot, generierte Inhalte, Deepfakes, Emotionen), der Übergang vom Dezember 2026, die Sanktionen und ein Plan zur Umsetzung in einer Woche.
Eine trotz des Digital Omnibus beibehaltene Frist
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten von Artikel 50 der KI-Verordnung — der europäischen Verordnung über künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689). Die Verordnung «Digital Omnibus KI» (Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Juli und in Kraft seit dem 27. Juli 2026) hat mehrere Teile des Textes verschoben, namentlich das hohe Risiko nach Anhang III auf den 2. Dezember 2027. Artikel 50 hingegen wurde beibehalten — und die Kommission hat ihre definitiven Leitlinien zu diesem Artikel am 20. Juli 2026 veröffentlicht.
Schweizer Unternehmen sind betroffen. Die KI-Verordnung gilt für Akteure aus Drittstaaten, sobald ihre Systeme der künstlichen Intelligenz (KI) den Markt der Europäischen Union (EU) berühren: europäische Kundschaft oder in der EU verwendete Ergebnisse des Systems (Art. 2). Ein Westschweizer kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), dessen Chatbot französischen Besucherinnen und Besuchern antwortet oder das generierte Inhalte veröffentlicht, die europäische Kundschaft liest, fällt in den Anwendungsbereich.
Wer betroffen ist
Erfasst sind die Anbieter dieser Systeme, aber auch die Betreiber — die Unternehmen, die sie unter ihrer Verantwortung einsetzen. Konkret: Sie betreiben einen Chatbot gegenüber Ihrer Kundschaft, Sie veröffentlichen durch KI erzeugte Texte, Bilder oder Videos, Sie verbreiten realistisch manipulierte Inhalte, oder Sie setzen ein rechtmässiges System zur Emotionserkennung ein.
Ist Ihre Tätigkeit streng schweizerisch, ohne jeden Bezug zur EU, verpflichtet Sie Art. 50 nicht. Den KI-Einsatz gegenüber Ihrer Kundschaft kenntlich zu machen bleibt gleichwohl empfehlenswert: Das DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) verlangt bereits die Transparenz der Bearbeitungen (Art. 19 DSG), und der auf Ende 2026 erwartete Vorentwurf eines Schweizer KI-Gesetzes wird die Transparenz sehr wahrscheinlich zu einem Pfeiler machen.
Die vier Fälle von Artikel 50
Fall 1 — der Chatbot (Art. 50 Abs. 1). Wer mit einem dialogfähigen KI-System interagiert, muss wissen, dass er mit einer Maschine spricht, ausser dies ist aus dem Kontext offensichtlich. Die Information hat zu Beginn der Interaktion zu erfolgen, nicht in vergrabenen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Fall 2 — die generierten Inhalte (Art. 50 Abs. 2 und 4). Durch KI erzeugte Inhalte (Texte, Bilder, Ton, Video) müssen in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet werden — eine Pflicht, die zuerst den Anbieter des Werkzeugs trifft. Bei veröffentlichten Informationstexten (Beiträge, Nachrichten) muss der Betreiber zudem die Erzeugung durch KI angeben, ausser ein Mensch hat den Inhalt geprüft und es wird eine redaktionelle Verantwortung übernommen.
Fall 3 — die Deepfakes (Art. 50 Abs. 4). Jeder realistisch erzeugte oder manipulierte Inhalt, der reale Personen, Orte oder Ereignisse darstellt, muss eine sichtbare und unmissverständliche Kennzeichnung tragen.
Fall 4 — die Emotionserkennung und die biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3). In den rechtmässigen Fällen sind die betroffenen Personen vorgängig zu informieren. Wichtiger Hinweis: Die Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in der Bildung ist seit Februar 2025 verboten (Art. 5 Abs. 1 Bst. f) — kein Hinweis kann sie rechtmässig machen.
Bestehende Systeme: die Nuance des 2. Dezember 2026
Der Digital Omnibus hat einen gezielten Übergang eingeführt. Für generative Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt für die maschinenlesbare Kennzeichnung der Inhalte (Art. 50 Abs. 2) ein Aufschub bis zum 2. Dezember 2026.
Achten Sie auf die genaue Tragweite dieses Aufschubs: Er deckt nur die maschinenlesbare Kennzeichnung früherer Systeme ab, eine Pflicht, die vor allem die Anbieter von Werkzeugen trifft. Die Information der Personen gegenüber einem Chatbot, die Kennzeichnung von Deepfakes und der Hinweis auf veröffentlichten Informationstexten gelten demgegenüber seit dem 2. August 2026, ohne Übergang. Verlassen Sie sich als Betreiber nicht auf den Dezember: Klären Sie vielmehr mit Ihren Anbietern ab, dass die Kennzeichnung rechtzeitig aktiviert wird.
Die Sanktionen
Die Missachtung der Transparenzpflichten kann mit Bussen bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, wobei der höhere Betrag gilt (Art. 99 Abs. 4). Für ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) kehrt Art. 99 Abs. 6 die Regel um: Es gilt der tiefere der beiden Höchstbeträge. Das Reputationsrisiko — ein nicht deklarierter Chatbot, ein nicht gekennzeichneter Deepfake — kann ohnehin teurer werden als die Busse.
In einer Woche in Ordnung kommen
Tag 1: Inventarisieren Sie Ihre KI-Berührungspunkte mit der Öffentlichkeit. Chatbot der Website, WhatsApp-Assistent, durch KI verfasste Newsletter, für soziale Netzwerke erzeugte Bilder, Demonstrationsvideos. Notieren Sie zu jedem das eingesetzte Werkzeug und den Anbieter.
Tage 2 und 3: Verfassen und veröffentlichen Sie die Hinweise. Für einen Chatbot zu Beginn des Gesprächs, zum Beispiel: «Sie kommunizieren mit einem virtuellen Assistenten auf Basis künstlicher Intelligenz von [Unternehmen]. Seine Antworten werden automatisch erzeugt und können Fehler enthalten. Um mit einer Person zu sprechen, verlangen Sie jederzeit eine Beraterin oder einen Berater.» Für einen veröffentlichten Inhalt in der Bildlegende oder im Fussbereich: «Dieser Inhalt wurde durch künstliche Intelligenz erzeugt oder unterstützt und anschliessend unter der Verantwortung von [Unternehmen] veröffentlicht.» Ist Ihre Kundschaft mehrsprachig, sehen Sie die Hinweise auf Französisch, Deutsch, Italienisch und Englisch vor.
Tag 4: Kontaktieren Sie Ihre Anbieter generativer Werkzeuge und verlangen Sie eine schriftliche Bestätigung, dass die maschinenlesbare Kennzeichnung der Inhalte aktiviert ist oder aktiviert wird (Art. 50 Abs. 2). Es ist ihre Pflicht, doch Ihr Ruf hängt davon ab.
Tag 5: Sichern Sie die Organisation. Dokumentieren Sie die menschliche Prüfung der veröffentlichten Informationstexte, wenn Sie sich auf die Ausnahme vom Hinweis berufen (Art. 50 Abs. 4). Schulen Sie die Personen, die veröffentlichen — was zugleich Ihre Pflicht zur KI-Kompetenz voranbringt (Art. 4), in Kraft seit Februar 2025. Nehmen Sie den KI-Einsatz in Ihre Datenschutzerklärung auf (Art. 19 DSG), die in der Schweiz unabhängig von der KI-Verordnung gilt.
Womit anfangen
Am einfachsten ist es, von einem ehrlichen Inventar Ihrer Nutzungen auszugehen und danach die Berührungspunkte mit der Öffentlichkeit einzeln zu behandeln, Hinweis für Hinweis.
Das kostenlose Werkzeug von AI-Karma bietet ein Transparenzmodul (/transparence), das diese Hinweise fertig zum Einfügen erzeugt, in vier Sprachen, auf Ihre Firma zugeschnitten, mit der Checkliste der begleitenden Schritte. Sein Klassifikationsmodul (/aiact) erlaubt vorgelagert, in rund fünfzehn Minuten zu prüfen, ob Ihre Anwendungsfälle unter Art. 50, unter das hohe Risiko oder unter keines von beiden fallen.
Dies ist keine Rechtsberatung. Die Mustertexte sind an Ihre Lage anzupassen und im Zweifelsfall von einer spezialisierten Rechtsberatung prüfen zu lassen.
Häufige Fragen
Muss mein Chatbot bereits mit der ersten Nachricht ankündigen, dass er eine KI ist?
Ja. Art. 50 Abs. 1 verlangt, dass die Person weiss, dass sie mit einer KI interagiert, ausser dies ist aus dem Kontext offensichtlich. Der Hinweis muss zu Beginn des Gesprächs sichtbar sein, nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt. Diese Pflicht gilt seit dem 2. August 2026.
Muss ich einen durch KI erzeugten und danach von einem Menschen geprüften Text kennzeichnen?
Für veröffentlichte Informationstexte sieht Art. 50 Abs. 4 eine Ausnahme vom Hinweis vor, wenn ein Mensch den Inhalt geprüft hat und eine redaktionelle Verantwortung übernommen wird. Dokumentieren Sie diese Prüfung: Sie ist es, die das Fehlen des Hinweises rechtfertigt.
Welche Sanktionen drohen bei Missachtung von Artikel 50?
Bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, wobei der höhere Betrag gilt (Art. 99 Abs. 4). Für die verbotenen Praktiken nach Art. 5 gilt ein noch höherer Rahmen: 35 Millionen Euro oder 7 % (Art. 99 Abs. 3). Für ein KMU gilt nach Art. 99 Abs. 6 in beiden Fällen der tiefere der beiden Höchstbeträge.
Befreit mich der Übergang bis zum 2. Dezember 2026 bis zu diesem Datum?
Nein. Der Aufschub betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung (Art. 50 Abs. 2) generativer Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden. Die Chatbot-Information, die Kennzeichnung von Deepfakes und der Hinweis auf veröffentlichten Informationstexten gelten seit dem 2. August 2026.
Muss ein zu 100 % schweizerisches KMU Artikel 50 anwenden?
Nicht, wenn kein Bezug zur EU besteht (Art. 2): weder europäische Kundschaft noch in der EU verwendete Ergebnisse. Die Transparenz wird gleichwohl vom DSG verlangt (Art. 19) für die Datenbearbeitungen, und der auf Ende 2026 erwartete Vorentwurf eines Schweizer KI-Gesetzes dürfte vergleichbare Anforderungen verankern.
Und Ihr Unternehmen, wo steht es?
Score über 24 Indikatoren, Einstufung nach der KI-Verordnung, Massnahmenplan — 15 Minuten, kostenlos, ohne Konto.